ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER THAMAR FLOSZMANN GMBH FÜR BERATUNGSTERMINE

(AGB)

Fassung vom 21.03.2019

 

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGBG) regeln
das Rechtsverhältnis zwischen dem Leistungserbringer und dem Vertragspartner/Kunden und
gelten für alle in diesem Verhältnis getätigten Terminreservierungen und im Zuge dessen
erbrachten Dienstleistungen.

1.2. Die im Folgenden näher geregelten Leistungen des Leistungserbringers werden ausschließlich
auf Basis dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten. Von diesen AGBG
abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn sie
ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

1.3. Die AGBG schließen Sondervereinbarungen nicht aus und sind gegenüber im Einzelnen
getroffenen Vereinbarungen subsidiär.

1.4. Mit Abschluss einer Terminreservierung – ganz gleich durch welche Mittel –
bestätigt der Vertragspartner, dass er die Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden hat
und diesen zustimmt.

1.5. Der Leistungserbringer behält sich das Recht vor, jederzeit die AGBG, wenn dies
dem Vertragspartner zumutbar ist, zu ändern, auf aktuelle Gegebenheiten zu aktualisieren und den
gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.

2. Begriffsdefinitionen

2.1. Beratung: Zurverfügungstellung fachlichen Wissens im
Modesalon des Betreibers

2.2. Beratungsvertrag: Ist der zwischen dem Leistungserbringer und dem Kunden

abgeschlossene Vertrag, dessen Schwerpunkt in der Stilberatung liegt.

2.3. FAGG: Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz idgF

2.4. Fernabsatz(vertrag): im Sinne des § 3 FAGG

2.5. Modesalon: Räumlichkeiten innerhalb eines Gebäudes, wo die
Stilberatung der Kunden durch den Leistungserbringer stattfindet

2.6. Leistungserbringer: natürliche oder juristische Person, die als
Betreiber des Modesalons gegen Entgelt Beratungen durchführt bzw Räume vermietet und damit
zusammenhängende Dienstleistungen erbringt.

2.7. Kunde: natürliche Person, die Stilberatungen in Anspruch
nimmt. Der Kunde ist in der Regel zugleich Vertragspartner. Als Kunde gelten auch jene
Personen, die in Begleitung des Vertragspartners beraten werden

2.8. KSchG: Konsumentenschutzgesetz 1979 idgF

2.9. Verbraucher: im Sinne des § 1 KSchG


2.10. Unternehmer: im Sinne des § 1 KSchG

2.11. Terminreservierung: verbindliches Angebot des Vertragspartners auf
Abschluss eines Beratungsvertrages

2.12. Vertragspartne:r natürliche oder juristische Person, die als Kunde oder
für einen Kunden einen Beratungsvertrag abschließt

3. Vertragsabschluss/Vertragsinhalt

3.1. Der Beratungsvertrag kommt nach Zusendung der Terminbestätigung zustande. Ab diesem
Zeitpunkt sind der Kunde und der Leistungserbringer an den Vertrag gebunden.

3.2. Mit der Zahlung der Reservierungsgebühr erklärt der Kunde sein
ausdrückliches Einverständnis im Falle eines Rücktritts alle anfallenden Gebühren –
insbesondere Stornogebühren (gemäß Punkt Rücktritt durch den Vertragspartner –
Stornogebühr) – zu tragen.

3.3. Als Grundlage für das Entgelt gelten die in der jeweils zum
Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen angeführten Reservierungsgebühr auf der Webseite flossmann.at

3.4. Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen seinen vollständigen Namen
(Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl
der Begleitpersonen bekanntzugeben. Mit Übermittlung der E-Mail-Adresse stimmt der
Vertragspartner zudem zu, Informationsmaterial wie zB Newsletter, Angebote uä zu erhalten.

3.5. Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für
die Rechnungslegung an den Vertragspartner. Eine Überschreitung der reservierten
Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Leistungserbringers zulässig.

3.6. Wird bezüglich der Konsumation keine andere Vereinbarung wie zB eine Pauschale getroffen,
werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Leistungserbringer kostenlos zur
Verfügung gestellt.

3.7. Mit Annahme des Beratungstermins durch den Leistungserbringer wird die Zahlung der
Reservierungsgebühr sofort fällig. Die Kosten für die Geldtransaktion
(zB Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner.

4. Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

4.1. Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind,
diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt
gegebenen Geschäftszeiten des Leistungserbringers erfolgt.

4.2. Die Annahme durch den Leistungserbringers erfolgt bei Buchungen
über Fernkommunikationsmittel ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung
des Leistungserbringers per Email.

4.3. Bei Onlinebuchungen besteht eine Reservierungsmöglichkeit nur nach vollständiger und
korrekter Eingabe aller im Reservierungsfenster vorhandenen Pflichtfelder sowie des
ausdrücklichen Anerkenntnisses der AGBG mittels der im
Reservierungsfenster vorgesehenen Applikation.

4.4. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der
Reservierungsvorgang bei Onlinereservierungen nach Betätigung des Buttons „Kostenpflichtig
reservieren“ nicht mehr storniert oder rückgängig gemacht werden kann.

4.5. Der Vertragspartner ist für die korrekte Eingabe/Bekanntgabe der Daten allein
verantwortlich. War der Reservierungsvorgang nur durch Eingabe/Bekanntgabe
fehlerhafter oder unvollständiger Daten nicht korrekt, kann die Buchung
entweder mit Hilfe des Leistungserbringers korrigiert oder eine andere
Reservierungsbestätigung ausgestellt werden. Die elektronische Reservierungsbestätigung des
Leistungserbringers dient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß
getätigten Reservierung und ist daher vom Vertragspartner mitzuführen und im Falle von Reklamationen dem Personal
des Leistungserbringers vorzuweisen.

4.6. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der
notwendigen Datenübertragungen über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der
Reservierung ausnahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche
Rechtsfolgen abgeleitet werden können.

5. Rücktritt durch den Vertragspartner – Stornogebühr

5.1. Bei den vom Leistungserbringer angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Beratungs-
Dienstleistungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen
Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartner steht demnach kein Rücktrittsrecht gemäß § 11 Abs 1
FAGG zu.

5.2. Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter
Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

bis 1 Monat vor dem Termin: 10,00%

1 Monat bis 2 Tage vor dem Termin: 50,00%

48 Stunden bis 24 Stunden vor dem Termin: 70,00%

Ab 24 Stunden vor dem Termin: 100,00%

Eine Ablöse in bar ist ausgeschlossen.

6. Behinderungen der Anreise

6.1. Kann der Vertragspartner bzw der Kunde am Tag der Anreise nicht im Modesalon erscheinen,
weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (zB extremer Schneefall,
Hochwasser etc) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner
nicht verpflichtet, den vereinbarten Termin wahrzunehmen. Es wird ihm ein Ersatztermin
angeboten.

6.2. Kann der Vertragspartner bzw der Kunde am Tag der Anreise nicht im Modesalon erscheinen,
weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen;

7. Rechte des Vertragspartners

7.1. Durch den Abschluss eines Beratungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf die
übliche Beratung und Bedienung, sowie den Gebrauch der Einrichtungen des Modesalons, die üblicher
Weise und ohne besondere Bedingungen den Kunden zur Benützung zugänglich sind.

7.2. Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw benutzbar, steht
dem Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.

7.3. Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß allfälligen Gästerichtlinien
(Hausordnung) auszuüben.

8. Pflichten des Vertragspartners

8.1. Der Vertragspartner und seine Begleitung haften dem Leistungserbringer gegenüber für jeden
Schaden zur ungeteilten Hand, den er oder die Begleitpersonen oder sonstige Personen, die mit
Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Leistungserbringers
entgegennehmen, verursachen. Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner/Kunde den
Leistungserbringer zur Gänze schad- und klaglos.

8.2. Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Leistungserbringers ist nicht
gestattet.

8.3. Der Vertragspartner ist für die Einhaltung aller gesetzlichen und behördlichen Vorschriften
– insbesondere von gewerberechtlichen, feuerpolizeilichen, urheberschutzrechtlichen und
veranstaltungsrechtlichen, sowie des OÖ Jugendschutzgesetzes idgF und des Tabak- und
Nichtraucherinnen- bzw Nichtraucherschutzgesetzes idgF – selbst verantwortlich und hat den
diesbezüglichen Weisungen des Leistungserbringers zu folgen. Der Vertragspartner ist –
soweit nicht gesetzlich anders vorgesehen – verpflichtet, behördliche Bewilligungen auf
eigene Kosten einzuholen und alle behördlichen Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen.

8.4. Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf
im Übrigen – ebenso wie sonstige Gegenstände – nur mit Zustimmung des Leistungserbringers
angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial an den Wänden unter
Verwendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln und Schrauben ist
untersagt. Mitgebrachte Gegenstände sind nach der Veranstaltung unverzüglich vom
Vertragspartner zu entfernen. Erfolgt die Entfernung nicht unverzüglich, hat der Leistungserbringer die
Möglichkeit dies auf Kosten des Vertragspartners durch Dritte durchführen zu lassen, bzw
Raummiete für die Aufbewahrung zu verrechnen.

9. Rechte des Leistungserbringers

9.1. Werden vom Leistungserbringer Sonderwünsche des Vertragspartners oder Kunden erfüllt, so ist
der Leistungserbringer berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses
Sonderentgelt bzw die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den
Leistungserbringer dem Kunden/Vertragspartner offenzulegen. Der Leistungserbringer kann diese
Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

10. Pflichten des Leistungserbringers

10.1. Der Leistungserbringer ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem seinem Standard
entsprechenden Umfang zu erbringen.

10.2. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

11. Haftungsbeschränkungen

11.1. Ist der Vertragspartner ein Konsument, wird die Haftung des Leistungserbringers – auch für
eingebrachte Sachen – für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden,
ausgeschlossen.

11.2. Für abhandengekommene Sachen des Kunden/Vertragspartners wird nicht gehaftet.

11.3. Der Leistungserbringer bemüht sich, Störungen an vom Leistungserbringer
direkt zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen
umgehend zu beseitigen. Der Leistungserbringer haftet nicht für Ausfälle dieser Einrichtungen,
sowie des Stromnetzes bzw sonstiger infrastruktureller Einrichtungen.


11.4. Die Haftung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Kunde den
eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich dem Leistungserbringer anzeigt.
Überdies sind diese Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis oder möglicher
Kenntnis durch den Vertragspartner bzw Kunden gerichtlich geltend zu machen; sonst ist das Recht
erloschen.

12. Tierhaltung

12.1. Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Leistungserbringers mitgebracht werden.

12.2. Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während
seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw zu beaufsichtigen oder dieses auf
seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw beaufsichtigen zu lassen.

12.3. Der Vertragspartner bzw Kunde, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende
Tier- Haftpflichtversicherung bzw eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche
durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der
entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Leistungserbringers zu erbringen.

12.4. Der Vertragspartner bzw sein Versicherer haften dem Leistungserbringer gegenüber zur
ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst
insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Leistungserbringer, die der Leistungserbringer
gegenüber Dritten zu erbringen hat.

13. Gutscheine oder Gutschriften

13.1. Gutscheine oder Gutschriften jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der
zeitliche Geltungsraum von Gutscheinen oder Gutschriften wird auf dem jeweiligen Gutschein
oder Gutschrift festgeschrieben und definiert. Bei Verlust von Gutscheinen oder
Gutschriften jeglicher Art wird vom Leistungserbringer kein Ersatz geleistet.

14. Abänderung des Beratungsvertrages

14.1. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Beratung
abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Abänderung des
Beratungsvertrages rechtzeitig an, so kann der Leistungserbringer der Abänderung des
Beratungsvertrages zustimmen. Den Leistungserbringer trifft dazu keine Verpflichtung.

14.2. Der Leistungserbringer kann dem Vertragspartner bzw den Kunden eine andere Beratung
(gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist,
besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche
Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmter Raum (bestimmte Räume)
unbenutzbar geworden ist (sind), bereits anwesende Kunden ihren Aufenthalt
verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt
bedingen. Allfällige Mehraufwendungen für die Ersatzberatung gehen auf Kosten des
Leistungserbringers.

15. Beendigung des Beratungsvertrages – Vorzeitige Auflösung

15.1. Erscheint der Vertragspartner bzw seine Kunden nicht, so ist der
Leistungserbringer berechtigt, das vereinbarte Entgelt zu behalten.

15.2. Der Leistungserbringer ist berechtigt, den Beratungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen,
insbesondere wenn der Vertragspartner bzw der Kunde

a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein
rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Kunden, dem
Eigentümer, dessen Leute verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche
Sicherheit schuldig macht;

b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Bewirtungsdauer
hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;

Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigen Grund ist der Vertragspartner zur
Bezahlung des Entgelts verpflichtet.

15.3. Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes
Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche
Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Leistungserbringer den Beratungsvertrag jederzeit
auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der
Leistungserbringer von seiner Beratungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf
Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen.

16. Erkrankung, Unfall oder Tod des Kunden während der Beratung

16.1. Erkrankt/Verunfallt ein Kunde während seines Aufenthaltes im Modesalon, so wird der
Leistungserbringer über Wunsch des Kunden für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in
Verzug, wird der Leistungserbringer die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Kunden
veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Kunde hiezu selbst
nicht in der Lage ist.

16.2. Solange der Kunde nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des
Kunden nicht kontaktiert werden können, wird der Leistungserbringer auf Kosten des Kunden für
ärztliche Behandlung sorgen. Der Umfang dieser Sorgemaßnahmen endet jedoch in dem Zeitpunkt, in
dem der Kunde Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheits-/Unfallsfall
benachrichtigt worden sind.

16.3. Der Leistungserbringer hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Kunden oder bei
Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:

a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und Heilbehelfe;

b) notwendig gewordene Raumdesinfektion;

c) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw, soweit diese im
Zusammenhang mit der Erkrankung, dem Unfall oder dem Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden;

d) allfällige sonstige Schäden, die dem Leistungserbringer entstehen.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

17.1. Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Modesalon gelegen ist.

17.2. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss
der Regeln des Internationalen Privatrechts (insbesondere IPRG und EVÜ) sowie UN-
Kaufrecht.

17.3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im zweiseitigen Unternehmergeschäft der Sitz
des Modesalons, wobei der Leistungserbringer überdies berechtigt ist, seine Rechte auch
bei jedem anderen örtlich und sachlich zuständigen Gericht geltend zu machen.

17.4. Wurde der Beratungssvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und
seinen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, geschlossen, können Klagen gegen den
Verbraucher ausschließlich am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am
Beschäftigungsort des Verbrauchers eingebracht werden.

17.5. Wurde der Beratungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und
seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Österreichs),
Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen


gegen den Verbraucher örtlich und sachlich zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

18. Sonstiges

18.1. Alle Änderungen des Beratungsvertrages bedürfen auf Seiten des Vertragspartners der
Schriftform.

18.2. Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer
Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an den Vertragspartner, welcher die
Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach der sich der Anfang der Frist
richten soll. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf diejenigen Tage der
Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage entspricht, von welchem
die Frist zu zählen ist. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag
maßgeblich.

18.3. Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (24 Uhr)
zugegangen sein.

18.4. Der Leistungserbringer ist berechtigt, gegen Forderungen des Vertragspartners mit
eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen
gegen Forderungen des Leistungserbringers aufzurechnen; dies gilt für Konsumenten dann
nicht, wenn der Leistungserbringer zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners
gerichtlich festgestellt oder vom Leistungserbringer anerkannt ist.

18.5. Im Falle von Regelungslücken gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.